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Worauf Versicherte jetzt achten sollten

2026/27: Änderungen zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor erheblichen finanziellen Veränderungen.

Für Versicherte, Arbeitnehmer, Selbstständige und Familien ergeben sich insbesondere bei Beiträgen, Einkommensgrenzen und einzelnen Leistungen wichtige Änderungen.

2026: GKV-Reform beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die wesentlichen Auswirkungen werden insbesondere ab 2027 für Versicherte spürbar.

Krankenversicherung für eine individuelle Absicherung

Neue Anpassung ab 2027

Grenze der Beitragsbemessung steigt erneut

Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 zusätzlich zur normalen jährlichen Anpassung einmalig um weitere 300 € monatlich angehoben. Für Versicherte mit hohem Einkommen bedeutet dies laut Bundesgesundheitsministerium eine zusätzliche Belastung von ungefähr 26 € monatlich für den Arbeitnehmeranteil.

Wichtige Information

Die endgültige Beitragsbemessungsgrenze 2027 wird zusätzlich von der regulären jährlichen Anpassung abhängig sein.

Überblick der Änderungen

Die wichtigsten Reformen

Grenze der Versicherungspflicht: Auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2027 außerordentlich um 300 € monatlich angehoben – zusätzlich zur regulären Anpassung. Damit wird der Wechsel von gutverdienenden Angestellten aus der GKV in die PKV erschwert.

Änderungen bei der Familienversicherung: Die beitragsfreie Familienversicherung wird eingeschränkt.

Weiterhin beitragsfrei bleiben insbesondere:

• Kinder
• Eltern mit Kindern unter 12 Jahren
• Eltern von Kindern mit bestimmten Behinderungen
• pflegende Angehörige
• Ehe-/Lebenspartner nach Erreichen der Regelaltersgrenze
• bestimmte Ehe-/Lebenspartner mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Für andere bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird künftig ein zusätzlicher Beitrag erhoben. Dieser beträgt 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens des hauptversicherten GKV-Mitglieds.

Besonders relevant für Familien

Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt grundsätzlich erhalten.

Zahnersatz: Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz werden um 10 % reduziert. Damit steigt für viele Versicherte der Eigenanteil.

Wichtig: Für bereits vor dem 01.01.2027 bewilligte Festzuschüsse gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Eine bestehende Zahnzusatzversicherung kann dadurch künftig noch wichtiger werden.

Zuzahlungen steigen: Die gesetzlichen Zuzahlungen werden grunds.tzlich um 50 % erhöht.

Beispiel:

Bisher: 5 € Mindestzuzahlung
Ab 2027: 7,50 € Mindestzuzahlung

Die Höchstgrenze steigt entsprechend auf 15 €.

Die bestehenden jährlichen Belastungsgrenzen bleiben jedoch bestehen:

2 % des Haushaltsbruttoeinkommens für grundsätzlich Versicherte
1 % bei schwerwiegend chronisch Erkrankten.

Auch Härtefallregelungen bleiben bestehen.

Teil-Krankschreibung: Neu vorgesehen ist eine Teil-Krankschreibung mit Teilkrankengeld.

Möglich werden sollen drei Stufen:

25 % Teilarbeitsfähigkeit
50 % Teilarbeitsfähigkeit
75 % Teilarbeitsfähigkeit

Die konkrete Ausgestaltung soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. Die Teil-Krankschreibung soll grundsätzlich nur mit Zustimmung von Versichertem und Arbeitgeber möglich sein.

Arzneimittel: Bestimmte Leistungen sollen künftig nicht mehr von der GKV übernommen werden.

Dazu gehören insbesondere:

• Cannabisblüten
• homöopathische Arzneimittel
• anthroposophische Arzneimittel bzw. entsprechende Leistungen

Homöopathische und anthroposophische Leistungen sollen auch nicht mehr als zusäzliche Satzungsleistung der Krankenkassen angeboten werden können.

Krankenversicherung für eine individuelle Absicherung

Was sich ab 2027 noch ändert

Krankenkassen und Leistungsausgaben

Die Reform sieht außerdem eine Begrenzung der Ausgabenentwicklung in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens vor. Unter anderem werden Vergütungssteigerungen stärker begrenzt. Für Krankenhäuser gelten von 2027 bis 2029 besondere Begrenzungen der Kostenentwicklung.

Ziel: Die Ausgaben der GKV sollen langsamer steigen und dadurch die Beitragssätze stabilisiert werden.

Gutverdiener: höhere Beitragsbemessungsgrenze kann zu höheren Beiträgen führen.

Gutverdienende Angestellte: höhere Versicherungspflichtgrenze erschwert den Wechsel in die PKV.

Familien mit einem nicht berufstätigen Ehepartner: mögliche zusätzliche GKV-Belastung ab 2027.

Versicherte mit Zahnersatz: geringere GKV-Zuschüsse und damit potenziell höhere Eigenbeteiligung.

Versicherte mit regelmäßigen Zuzahlungen: höhere Einzelzuzahlungen ab 2027.

Arbeitnehmer mit längeren Erkrankungen: Möglichkeit einer Teil-Krankschreibung kann künftig interessant werden.

Übersicht

Das Wichtigste auf einem Blick

Darstellung der neuen Reformen zur Krankenversicherung

Fazit

Die gesetzliche Krankenversicherung befindet sich im Wandel

2026 stehen vor allem höhere Beitragsgrenzen und die Entwicklung der Zusatzbeiträge im Mittelpunkt. Ab 2027 kommen weitere Veränderungen hinzu: mehr Eigenbeteiligung bei bestimmten Leistungen, eine veränderte Familienversicherung, neue Möglichkeiten bei längerer Krankheit sowie Anpassungen bei Arzneimitteln und Zahnersatz.

Experten-Tipp

Nicht erst reagieren, wenn die Änderungen greifen. Lass Deine persönliche Situation prüfen, um herauszufinden, welche Änderungen Dich tatsächlich betreffen und wo zusätzlicher Versicherungsschutz sinnvoll sein kann.

FAQ

Häufige Fragen zur GKV-Reform

Nicht automatisch. Die Zusatzbeiträge können je nach Krankenkasse unterschiedlich sein. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze außerordentlich.

Nein. Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt insbesondere für Kinder erhalten. Für bestimmte bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ein zusätzlicher Beitrag eingeführt.

Nein. Die GKV beteiligt sich weiterhin. Der Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt jedoch von 60 % auf 50 %.

Nein. Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 % des Abgabepreises, mindestens 7,50 € und höchstens 15 €, soweit keine andere Regelung greift.

Nein. Zusätzlich ist eine Teil-Arbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld in den Stufen 25 %, 50 % und 75 % vorgesehen.

Nein. Der Anspruch wird nicht einfach gestrichen. Die Ausgestaltung soll geprüft und insbesondere risikobasiert weiterentwickelt werden.